Was ist Mediation
Mediation ist ein
außergerichtliches Konfliktlösungsverfahren, in dem die Konfliktparteien
selbstbestimmt rechtsverbindliche, zukunftsorientierte Lösungen entwickeln,
bei der alle Seiten gewinnen. Hier werden Sie von mir, dem Mediator,
unterstützt.
Die Mediation ist ein
freiwilliges Verfahren. Jede Seite kann sie zu jedem Zeitpunkt ohne
Begründung abbrechen.
Als Mediator setze ich mich für
die Interessen aller Konfliktpartner ein - nur so ist gewährleistet, dass
alle Parteien ihre Interessen ausgewogen und allgemeinverbindlich und mit
gegenseitiger Akzeptanz in einem Vertrag/Vergleich berücksichtigen können.
•Der Vertrag/Vergleich kann eine tragfähige Grundlage auch in einem
anhängigen Gerichtsverfahren sein..
Mediation ist i. d. R.
deutlich kostengünstiger und schneller als Gerichtsverfahren. Zudem vermag
sie - anders als ein richterliches Urteil - die Interessen der
Konfliktparteien stärker in den Vordergrund zu stellen.
Sie sollte viel häufiger genutzt
werden!
Mein Mediations-Angebot betrifft
z.B:
Bei meinen Mediationen arbeite
ich bei Bedarf auch mit anderen Partnern zusammen, die das wünschenswerte
Fachwissen als Hintergrund in die Verhandlung mit einbringen können.
Zur Durchführung einer Mediation
beauftragen Sie mich mittels einer Mediationsvereinbarung, die sie sich hier
im pdf-Format herunterladen können:

Mediationsvereinbarung
Wie das Schiedsamt Ihnen helfen kann
Papierkrieg findet nicht statt.
Hier sind Sie immer Gewinner - denn SCHLICHTEN IST STETS BESSER ALS
RICHTEN !!!
• Außer-/ vorgerichtliche
Streitschlichtung
• Erwirken eines auf 30 Jahre
vollstreckbaren Vergleiches
• kostengünstiges und
schnelles Verfahren
In
Nordrhein-Westfalen gelten die Bestimmungen über die obligatorische
Streitschlichtung.
Seit dem 1.
Oktober 2000 gilt, dass in bestimmten Fällen eine Klage überhaupt erst
zulässig ist, wenn vorher ein Schlichtungsverfahren durchgeführt worden ist;
deshalb:
OBLIGATORISCHE
vorgerichtliche Streitschlichtung
Strafrecht
·
Hausfriedensbruch
·
Beleidigung
·
Verletzung des Briefgeheimnisses
·
Leichte und fahrlässige Körperverletzung
·
Bedrohung
·
Sachbeschädigung
Zivilrecht
·
Alle
vermögensrechtlichen Streitigkeiten (nicht obligatorisch)
· Alle
nachbarrechtlichen Streitigkeiten, es sei denn, es geht um Einwirkungen aus
einem Gewerbebetrieb
· Streitigkeiten wegen
Verletzung der persönlichen Ehre, die nicht in Presse oder Rundfunk begangen
worden sind
· Verfahren nach dem 3.
Abschnitt des Gleichbehandlungsgesetzes
Das Verfahren - die Verhandlung
Entwicklung
von zukunftsorientierten Lösungen, die für alle Beteiligten akzeptabel
und
vorteilhaft sind
Einleitungs- und Informationsphase
Es geht um die verständliche
und transparente Vermittlung von Informationen und Inhalten, die Bearbeitung
konkreter Sachfragen und die Suche nach praktikablen Lösungen
Interessenphase
Im Fokus stehen die
subjektiven Sichtweisen der Menschen, ihre Interessen und Bedürfnisse sowie
die Beziehungen zwischen den Beteiligten
Problemlösungs- und Einigungsphase
Wir ermöglichen Kooperation
durch gemeinsam vereinbarte Ziele, eine effiziente Gesprächsführung und
einen konstruktiven Kommunikationsprozess.
Die Kosten im Schlichtungsverfahren
vor dem Schiedsamt
Die Gebühr für eine Schlichtungsverhandlung beträgt
lediglich 10 Euro.
Kommt es zu einem Vergleich, beträgt die Gesamtgebühr
25 Euro.
In Einzelfällen kann sie, das ist abhängig vom Aufwand, bis zu 40 Euro
betragen. Hinzu kommen eventuelle Auslagen der Schiedsperson, wie etwa
Portokosten.
Insgesamt überschreiten die Kosten eines Schlichtungsverfahrens in der
Regel den Betrag von EUR 70,00 nicht.
Die Kosten im Mediationsverfahren und
ggfls anschließender Beurkundung im Schiedsamt
Die Gebühr für eine Mediation beträgt pro Partei und
Stunde
EUR 75,00 (In der Regel sind zwei Stunden zu berechnen)
zuzüglich eventuell anfallender Fahrkosten in Höhe von EUR 0,40 je
gefahrene km.
Inklusive sind alle Aufwendungen für die
Vertragsausgestaltung im Mediationsverfahren, also keine weiteren
Aufwendungen wie etwa im Schlichtungsverfahren vor dem Schiedsamt.
Wenn der Vertrag anschließend als Grundlage eines vor
dem Schiedsamt zu fertigen Vergleichs dienen soll, fallen zur Beurkundung
vor dem Schiedsamt weitere Kosten an, und zwar:
EUR 25,00 (Gebühr für den Vergleich)
EUR bis zu 20,00 (Aufwendungen nach
Kostenordnung für Ausfertigungen etc)